Notariat
Notwendigkeit der öffentlichen Beurkundung
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) sieht für verschiedene Rechtsgeschäfte, zum Beispiel für Grundstückkaufverträge, eine öffentliche Beurkundung vor.
Mit der öffentlichen Urkunde wird in einem Schriftstück durch die Urkundsperson eine rechtlich relevante Tatsache, eine rechtsgeschäftliche oder prozessrechtliche Erklärung in einer bestimmten Form und einem bestimmten Verfahren festgehalten. Dabei ist der Notar verpflichtet, den Willen der Parteien klar und eindeutig in der Urkunde festzuhalten, die Parteien zu beraten und über die Folgen ihres Tuns aufzuklären.
Arten des Notariats
Unter Beachtung gewisser Minimalanforderungen für die öffentliche Beurkundung sind die Kantone in der Organisation des Notariats frei. Infolgedessen gibt es in der Schweiz drei Arten des Notariats: Das freiberufliche Notariat (u. a. Kanton Bern), das Amtsnotariat sowie verschiedene Mischformen.
Das bernische Notariat
Im Kanton Bern ist für die öffentliche Beurkundung ausschliesslich der Notar zuständig. Neben der öffentlichen Beurkundung als Haupttätigkeit ist der Notar ebenfalls als Rechtsberater tätig.
Das bernische Notariat ist freiberuflich ausgestaltet, so dass der Notar seinen Beruf freiberuflich, unabhängig von Weisungen, auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt.
Im Gegensatz zum Anwalt hat der Notar nicht nur die Interessen einer Partei, sondern sämtlicher Personen, welche an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, gleichmässig und neutral zu wahren.
Der Notar und seine Mitarbeiter unterstehen der Geheimhaltungspflicht.
Örtliche Zuständigkeit des bernischen Notars
Der bernische Notar kann Beurkundungen im ganzen Kantonsgebiet vornehmen, dies auch dann, wenn die Parteien ihren Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Kantons Bern haben. Bei Grundstückgeschäften beschränkt sich die Zuständigkeit auf Grundstücke, welche sich innerhalb des Kantonsgebietes befinden.
Aufsicht
Als Inhaber einer staatlichen Berufsausübungsbewilligung untersteht der Notar der Aufsicht der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern und muss sich jährlich einer Revision unterziehen.
Gebühren und Honorare
Die Gebühren des Notars für seine Arbeiten als öffentliche Urkundsperson und seine weiteren notariellen Tätigkeiten richten sich nach der bernischen Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN).
Für seine nebenberuflichen Tätigkeiten hat der Notar Anspruch auf ein privatrechtliches Honorar.
Die Auslagen (Telefonspesen, Porti, Fotokopien, Autospesen etc.) sowie die Mehrwertsteuer werden zusätzlich in Rechnung gestellt.